HSG Marsberg e.V.

Der Treffpunkt für Hunde aller Rassen und Mischlinge

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.   Der Verein trägt den Namen: "Hundesportgruppe Marsberg e.V."
2.   Der Sitz  des  Vereins  ist  Marsberg, der Verein gehört zur DVG-Kreisgruppe Lippe
      im  DVG - Landesverband  Ravensberg-Lippe e.V. und  ist  Mitglied  im  Deutschen
      Verband der Gebrauchshund Sportverein e.V.
3.   Der Verein  ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marsberg eingetragen unter
      der Nummer VR 221. Er ist politisch und konfessionell neutral.
4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
      Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und erstrebt: 
a)   den freundschaftlichen Zusammenschluss aller Hundeliebhaber zu ermöglichen, 
b)   Hundehaltern  die  Möglichkeit zu bieten, ihre Hunde zu Begleithunden auszubilden
      und sich mit ihren Hunden am Breitensport zu beteiligen,
c)   seinen  Mitgliedern  die  Möglichkeit  zu  bieten,  Erfahrungen  in  Bezug  auf Zucht,
      Ausbildung,  Haltung,  Fütterung  und  Krankheitsbekämpfung  auszutauschen  und
      zu sammeln,
d)  den Hunden Zeit und Raum für gemeinsames Spiel zu bieten,
e)  die  Verständigung  zwischen  Mensch  und  Hund  zu  fördern,   um   zunehmender
      Hundefeindlichkeit entgegenzuwirken,
f)    die Hunde auf Prüfungen vorzubereiten und zu trainieren,
g)   die eventuell notwendige vorübergehende Betreuung der Hunde untereinander,
h)   auch  Jugendliche  für  den Hundesport zu gewinnen und ihnen den Hundesport als
      sinnvolle Freizeitgestaltung   nahezubringen.

§ 3 Mitgliedschaft
1.   Mitglied  kann  jede  unbescholtene  Person   werden;  das  Mindestalter  regelt  die
      Mitgliederversammlung.
2.   Minderjährige bedürfen der Zustimmung   ihrer gesetzlichen Vertreter.
3.   Über den schriftlichen Aufnahmeantrag   entscheidet der Vorstand; eine Ablehnung
      wird nicht begründet.

§ 4 Beitrag
Die Mitgliederversammlung setzt die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag fest.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.   Der  Austritt   aus   dem  Verein  ist  nur  zum  Jahresende  mit  einer  3- monatigen
      Kündigungsfrist  möglich.  Er  erfolgt  durch  schriftliche  Erklärung  gegenüber dem
      Vorsitzenden.
2.   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn des das Ansehen
      des Vereins in grober Weise schädigt oder wegen Verstöße gegen das
      Tierschutzgesetz bestraft worden ist.
3.   Über den Ausschluss entscheidet die   Mitgliederversammlung.
4.   Bei Nichtbezahlung des Beitrags trotz 2-maliger Mahnung wird das Mitglied von
      der  Mitgliederliste  gestrichen.  Dieser  Beschluss  berührt nicht die Zahlungspflicht
      rückständiger Beiträge.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.   Alle Mitglieder haben die gleichen   Rechte.
2.   Jedes  Mitglied  hat Anspruch auf die   Nutzung des vereinseigenen Übungsplatzes
      unter Berücksichtigung der   Platzregeln.
3.   Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der   Mitgliederversammlung
4.   Alle Mitglieder sind berechtigt, an   allen Veranstaltungen des Vereins
      teilzunehmen. 
5.   Die Mitglieder sind verpflichtet:
       - die Ziele des Vereins nach besten   Kräften zu unterstützen,
       - das Vereinseigentum schonend und   fürsorglich zu behandeln,
       - den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
       - sich am Aufbau und der Erhaltung von   vereinseigenen Anlagen zu beteiligen.

§ 7 Vorstand
1.   Der  Vorstand  im  Sinne  § 26 BGB besteht   aus  dem  I. und II.  Vorsitzenden. Der
      Vorstand  nimmt sämtliche beim Verein   anfallende Geschäfte und Aufgaben wahr,
      soweit  die Mitgliederversammlung   nichts anderes beschließt. Näheres regelt eine
      vom  erweiterten  Vorstand   beschlossene  Geschäftsordnung.   Diese   Geschäfts-
      ordnung ist beim Vorstand   einzusehen.
2.   Die  Mitgliederversammlung    kann    Mitglieder   zu   Beisitzern    des   Vorstandes
      wählen,  denen  dann  jeweils  eine   oder    mehrere   Funktionen   zur   Erledigung
      übertragen werden: Geschäftsführer(in),   Kassierer(in)…….
3.   Sowohl  die  Mitglieder des Vorstandes,   als auch die Beisitzer müssen ordentliche
      Mitglieder des Vereins sein.
4.  Jedes Vorstandsmitglied, wie auch jeder Beisitzer, wird von der Mitgliederversamm-
      lung  auf  die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl findet
      grundsätzlich  in der Mitgliederversammlung statt und ist grundsätzlich offen, es sei
      denn,   dass   ein   Mitglied   der   Mitgliederversammlung   „geheime  Abstimmung“
      verlangt.

§ 8 Mitgliederversammlung
1.   Die  Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
2.   Eine  außerordentliche   Mitgliederversammlung  ist  auf  Wunsch  des   Vorstandes
      oder   auf   Wunsch   eines   Viertels   der   Mitglieder   unter   Angabe   der Gründe
      einzuberufen.
3.   Die  Versammlungen  werden nach der DVG–Versammlungsordnung durchgeführt.
      - Beschlussfähigkeit   (Die Versammlung  ist  mit  einfacher  Stimmenmehrheit   der
        anwesenden Mitglieder   beschlussfähig.)
      - Stimmberechtigung   (Stimmberechtigt  sind  alle Mitglieder ab Vollendung des 18.
         Lebensjahres.
4.   Nach  Ankündigung  in  der  Tagesordnung  kann  die Satzung durch die Mitglieder-
      versammlung bei einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden geändert werden.

§ 9 Kassenprüfer
1.   Zur  Überwachung der satzungsgemäßen Führung   der Einnahmen und Ausgaben
      bestellt  die  Mitgliederversammlung  zwei   Kassenprüfer,  die jeweils für die Dauer
      von  zwei  Jahren amtieren,  jedoch   nicht  gleichzeitig. Deshalb wird bei der ersten
      Wahl  der  Kassenprüfer für das   1. Jahr gewählt und der zweite Kassenprüfer für 2
      Jahre.
2.   Die  Kassenprüfer  dürfen nicht dem Vorstand angehören und dürfen nicht unmittel-
      bar wiedergewählt werden.

§10 Auflösung des Vereins
1.   Über  die  Auflösung  des  Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederver-
      sammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde.
      Zur  Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
      erforderlich.
2.   Bei  Auflösung  oder  Aufhebung  des  Vereins  oder  bei   Wegfall   des   bisherigen
      Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den   ortsansässigen Tierschutzverein,
      das dieser unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
      hat.

§11 Inkrafttreten der Satzung des Vereins
       Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.02.1994 beschlossen