§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen: "Hundesportgruppe Marsberg e.V." 2. Der Sitz des Vereins ist Marsberg, der Verein gehört zur DVG-Kreisgruppe Lippe im DVG - Landesverband Ravensberg-Lippe e.V. und ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshund Sportverein e.V. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marsberg eingetragen unter der Nummer VR 221. Er ist politisch und konfessionell neutral. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und erstrebt: a) den freundschaftlichen Zusammenschluss aller Hundeliebhaber zu ermöglichen, b) Hundehaltern die Möglichkeit zu bieten, ihre Hunde zu Begleithunden auszubilden und sich mit ihren Hunden am Breitensport zu beteiligen, c) seinen Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, Erfahrungen in Bezug auf Zucht, Ausbildung, Haltung, Fütterung und Krankheitsbekämpfung auszutauschen und zu sammeln, d) den Hunden Zeit und Raum für gemeinsames Spiel zu bieten, e) die Verständigung zwischen Mensch und Hund zu fördern, um zunehmender Hundefeindlichkeit entgegenzuwirken, f) die Hunde auf Prüfungen vorzubereiten und zu trainieren, g) die eventuell notwendige vorübergehende Betreuung der Hunde untereinander, h) auch Jugendliche für den Hundesport zu gewinnen und ihnen den Hundesport als sinnvolle Freizeitgestaltung nahezubringen. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden; das Mindestalter regelt die Mitgliederversammlung. 2. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. 3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; eine Ablehnung wird nicht begründet. § 4 Beitrag Die Mitgliederversammlung setzt die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag fest. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende mit einer 3- monatigen Kündigungsfrist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. 2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn des das Ansehen des Vereins in grober Weise schädigt oder wegen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bestraft worden ist. 3. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 4. Bei Nichtbezahlung des Beitrags trotz 2-maliger Mahnung wird das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen. Dieser Beschluss berührt nicht die Zahlungspflicht rückständiger Beiträge. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte. 2.Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Nutzung des vereinseigenen Übungsplatzes unter Berücksichtigung der Platzregeln. 3. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung 4. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 5. Die Mitglieder sind verpflichtet: - die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen, - das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, - den Beitrag rechtzeitig zu entrichten, - sich am Aufbau und der Erhaltung von vereinseigenen Anlagen zu beteiligen. § 7 Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem I. und II. Vorsitzenden. Der Vorstand nimmt sämtliche beim Verein anfallende Geschäfte und Aufgaben wahr, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Näheres regelt eine vom erweiterten Vorstand beschlossene Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung ist beim Vorstand einzusehen. 2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder zu Beisitzern des Vorstandes wählen, denen dann jeweils eine oder mehrere Funktionen zur Erledigung übertragen werden: Geschäftsführer(in), Kassierer(in) 3. Sowohl die Mitglieder des Vorstandes, als auch die Beisitzer müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. 4. Jedes Vorstandsmitglied, wie auch jeder Beisitzer, wird von der Mitglieder- versammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl findet grundsätzlich in der Mitgliederversammlung statt und ist grundsätzlich offen, es sei denn, dass ein Mitglied der Mitgliederversammlung „geheime Abstimmung“verlangt. § 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Wunsch des Vorstandes oder auf Wunsch eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen. 3. Die Versammlungen werden nach der DVG–Versammlungsordnung durchgeführt. - Beschlussfähigkeit (Die Versammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.) - Stimmberechtigung (Stimmberechtigt sind alle Mitgliederab Vollendung des 18. Lebensjahres. 4. Nach Ankündigung in der Tagesordnung kann die Satzung durch die Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden geändert werden. § 9 Kassenprüfer 1. Zur Überwachung der satzungsgemäßen Führung der Einnahmen und Ausgaben bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die jeweils für die Dauer von zwei Jahren amtieren, jedoch nicht gleichzeitig. Deshalb wird bei der ersten Wahl der Kassenprüfer für das 1. Jahr gewählt und der zweite Kassenprüfer für 2 Jahre. 2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und dürfen nicht unmittelbar wiedergewählt werden. §10 Auflösung des Vereins 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den ortsansässigen Tierschutzverein, das dieser unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. §11 Inkrafttreten der Satzung des Vereins Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.02.1994 beschlossen |