HSG Marsberg e.V.

Der Treffpunkt für Hunde aller Rassen und Mischlinge

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.   Der Verein trägt den Namen: "Hundesportgruppe Marsberg e.V."
2. Der Sitz  des  Vereins  ist  Marsberg, der Verein gehört zur DVG-Kreisgruppe Lippe
     im  DVG - Landesverband  Ravensberg-Lippe e.V. und  ist  Mitglied  im  Deutschen
     Verband der Gebrauchshund Sportverein e.V.
3.  Der Verein  ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marsberg eingetragen
     unter der Nummer VR 221. Er ist politisch und konfessionell neutral.
4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und erstrebt: 
a) den freundschaftlichen Zusammenschluss aller Hundeliebhaber zu ermöglichen, 
b) Hundehaltern  die  Möglichkeit zu bieten, ihre Hunde zu Begleithunden auszubilden
     und sich mit ihren Hunden am Breitensport zu beteiligen,
c)  seinen  Mitgliedern  die  Möglichkeit  zu  bieten,  Erfahrungen  in  Bezug
     auf Zucht, Ausbildung,  Haltung,  Fütterung  und  Krankheitsbekämpfung
     auszutauschen und zu sammeln,

d) den Hunden Zeit und Raum für gemeinsames Spiel zu bieten,
e) die  Verständigung  zwischen  Mensch und Hund zu fördern, um zunehmender
     Hundefeindlichkeit entgegenzuwirken,

f) die Hunde auf Prüfungen vorzubereiten und zu trainieren,
g)  die eventuell notwendige vorübergehende Betreuung der Hunde untereinander,
h)  auch Jugendliche für den Hundesport zu gewinnen und ihnen den Hundesport als
     sinnvolle Freizeitgestaltung nahezubringen.

§ 3 Mitgliedschaft
1.   Mitglied  kann jede  unbescholtene Person werden; das Mindestalter
    regelt die Mitgliederversammlung.
2. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; eine
    Ablehnung wird nicht begründet.

§ 4 Beitrag
Die Mitgliederversammlung setzt die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag fest.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.  Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende mit einer  3- monatigen
   Kündigungsfrist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
    Vorsitzenden.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn des das Ansehen
    des Vereins in grober Weise schädigt oder wegen Verstöße gegen das
    Tierschutzgesetz bestraft worden ist.
3.  Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.  Bei Nichtbezahlung des Beitrags trotz 2-maliger Mahnung wird das Mitglied von
     der Mitgliederliste gestrichen. Dieser Beschluss berührt nicht die
     Zahlungspflicht rückständiger Beiträge.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.  Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.
2.Jedes  Mitglied  hat Anspruch auf die Nutzung des vereinseigenen
    Übungsplatzes unter Berücksichtigung der Platzregeln.
3. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
4. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
    teilzunehmen. 
5.   Die Mitglieder sind verpflichtet:
       - die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
       - das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
       - den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
       - sich am Aufbau und der Erhaltung von vereinseigenen Anlagen zu beteiligen.

§ 7 Vorstand
1.  Der  Vorstand im  Sinne §26 BGB besteht aus dem I. und II. Vorsitzenden. Der
    Vorstand  nimmt sämtliche beim Verein anfallende Geschäfte und Aufgaben
    wahr, soweit  die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Näheres regelt
    eine vom erweiterten Vorstand beschlossene Geschäftsordnung. Diese 
    Geschäftsordnung ist beim Vorstand einzusehen.
2. Die  Mitgliederversammlung kann Mitglieder zu Beisitzern des Vorstandes
    wählen, denen dann jeweils eine oder mehrere Funktionen zur 
    Erledigung übertragen werden: Geschäftsführer(in), Kassierer(in)
3. Sowohl die Mitglieder des Vorstandes, als auch die Beisitzer müssen ordentliche
     Mitglieder des Vereins sein.
4. Jedes Vorstandsmitglied, wie auch jeder Beisitzer, wird von der Mitglieder-
     versammlung  auf  die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die
     Wahl findet grundsätzlich  in der Mitgliederversammlung statt und ist
     grundsätzlich offen, es sei denn, dass ein Mitglied der Mitgliederversammlung
     „geheime  Abstimmung“verlangt.

§ 8 Mitgliederversammlung
1.   Die  Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Wunsch des Vorstandes
     oder auf Wunsch eines Viertels der Mitglieder unter
     Angabe der Gründe einzuberufen.
3.  Die Versammlungen werden nach der DVG–Versammlungsordnung durchgeführt.
     - Beschlussfähigkeit (Die Versammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der
       anwesenden Mitglieder beschlussfähig.)
     - Stimmberechtigung (Stimmberechtigt sind alle Mitgliederab Vollendung des 18.
        Lebensjahres.
4. Nach Ankündigung in der Tagesordnung kann die Satzung durch die
     Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden
     geändert werden.

§ 9 Kassenprüfer
1.  Zur  Überwachung der satzungsgemäßen Führung der Einnahmen und Ausgaben
    bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die jeweils für die Dauer
    von zwei Jahren amtieren,  jedoch   nicht  gleichzeitig. Deshalb wird bei der ersten
    Wahl  der  Kassenprüfer für das   1. Jahr gewählt und der zweite Kassenprüfer für
    2 Jahre.
2. Die  Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und dürfen nicht
    unmittelbar wiedergewählt werden.

§10 Auflösung des Vereins
1. Über  die  Auflösung  des  Vereins entscheidet eine außerordentliche
   Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde.
   Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
   erforderlich.
2. Bei  Auflösung  oder  Aufhebung  des  Vereins  oder  bei   Wegfall   des 
    bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den   ortsansässigen
   Tierschutzverein, das dieser unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
    Zwecke zu verwenden hat.

§11 Inkrafttreten der Satzung des Vereins
     Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.02.1994 beschlossen